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Hirtenmaina (Acridotheres tristis)

Aktualisiert am: 05.03.2024
EU-Code:

Prävention

Der Hirtenmaina fällt seit dem 15.08.2019 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Er darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden.

Bekämpfung

Jedes Vorkommen ist unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde und dem LANUV zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Entnahme bzw. Kontrolle getroffen werden können und die anderen Mitgliedsstaaten über das Vorkommen informiert werden. Die geplanten Maßnahmen und deren Wirksamkeit sind ebenfalls jeweils der EU-Kommission anzuzeigen. Als in Deutschland und Nordrhein-Westfalen bislang nicht etablierte Art zählt der Hirtenmaina zu den Unionsliste-Arten, für die nach Art. 17 eine Tilgung jedes neuen Vorkommens innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen hat. Die Tilgung sollte durch Lebendfang mit Fallen oder durch Abschuss erfolgen. Aus Tierhaltungen stammende Exemplare können an Auffangstationen weitergegeben werden.

Maßnahmenblätter