Rußbülbül (Pycnonotus cafer)
Aktualisiert am: 28.03.2024
EU-Code:
Prävention
Der Rußbülbül fällt seit dem 02.08.2022 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Er darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden. Jedes Vorkommen ist der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Vernichtung bzw. Kontrolle getroffen werden können.
Bekämpfung
Als nicht in Deutschland auftretende Art zählt der Rußbülbül zu den Unionsliste-Arten, für die nach den Artikeln 16 und 17 der IAS-VO 1143/2014 Früherkennung und sofortige Tilgung zu erfolgen hat. Jedes Vorkommen in der freien Natur in NRW muss unverzüglich über das LANUV, das Bundesamt für Naturschutz und das Bundesumweltministerium der EU-Kommission notifiziert werden. Innerhalb der Frist von drei Monaten nach der Früherkennung sind Sofortmaßnahmen zur Beseitigung - in der Regel durch Abschuss oder den Lebendfang - zu planen und auf demselben Weg anzuzeigen. Die Wirksamkeit der Beseitigung ist zu überwachen und das Ergebnis zum Ende der geplanten Maßnahmen (Enddatum der Sofortmaßnahmen-Notifizierung) der EU-Kommission zu notifizieren. Sollte eine sofortige Beseitigung nicht angezeigt oder möglich sein, ist dies mit Begründung innerhalb der Frist von 2 Monaten nach Datum der Früherkennung der EU-Kommission anzuzeigen (Art. 18). Als Gründe für eine Ausnahme gemäß Art. 18 kommen in Frage: 1. die Entnahme ist technisch nicht machbar, 2. die Kosten sind außergewöhnlich hoch und stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen oder 3. die verfügbaren Beseitigungsmaßnahmen haben gravierende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder andere Arten. Folgt die EU-KOM der angezeigten Entscheidung, müssen Maßnahmen zur Eindämmung und Minimierung der Schäden (Art. 19) getroffen werden. Im Falle der Ablehnung durch die EU-KOM müssen unverzüglich Tilgungsmaßnahmen (Art. 17) getroffen werden