Weidenblatt-Akazie (Acacia saligna)
Aktualisiert am: 10.10.2024
EU-Code:
Prävention
Die Weidenblatt-Akazie wird seit dem 15.08.2019 von der Verordnung (EU) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung geführt. Sie darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Es müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Kontrollen bei der Wareneinfuhr (Art. 15) etabliert werden.
Bekämpfung
Jedes Vorkommen ist unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Entnahme bzw. Kontrolle getroffen werden können. Die untere Naturschutzbehörde meldet das Vorkommen über das LANUV, das Bundesamt für Naturschutz und das Bundesministerium für Umwelt an die EU-Kommission. Die geplanten Maßnahmen und deren Wirksamkeit sind ebenfalls auf dem Dienstweg der EU-Kommission anzuzeigen. Die Weidenblatt-Akazie gilt bislang in Deutschland als fehlend. Sie zählt damit zu den Unionsliste-Arten, für die nach Art. 16 eine Früherkennung zu etablieren ist und nach Artikel 17 jedes neu ankommende Vorkommen innerhalb von 3 Monaten zu tilgen ist.
Mechanische Bekämpfungsmethoden sind arbeits- und kostenintensiv und umfassen bodennahes Abschneiden, allerdings ist es prioritär, die umfassende Samenbank aus dem Boden zu entfernen. Diese Maßnahme dauert unter Umständen aufgrund der Langlebigkeit der Samen mehrere Jahre an (CABI 2017). [author]Branquart et al.[/author] (2018) empfehlen zudem nach Einzelfallprüfung chemische und biologische Maßnahmen.