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Bisam (Ondatra zibethicus)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Invasivität

Auswirkungen auf Flora und Fauna

Dass Bisamratten merklichen Einfluss auf die Vegetation ihres Lebensraumes haben können, wird bereits aus ihrer amerikanischen Heimat beschrieben. (Willneret al. 1980). Aus NRW liegen eine Reihe, meist unveröffentlichter Beobachtungen darüber vor, dass Schilf- und Rohrkolbenbestände sowie Schwimmblattbestände (Seerose, Teichrose) durch den Neubürger Bisamratte beeinträchtigt oder gar flächig vernichtet wurden. Helm (2008) belegt, dass sich durch den Bisam die Wasserpflanzenvegetation des FFH-Gebiets Großes Heiliges Meer (Kreis Steinfurt) deutlich negativ verändert hat.

Auch die großen Süßwassermuscheln (Unio, Anodonta, Margaritifera) sind neben den Beeinträchtigungen durch Gewässerausbau und –verschmutzung zusätzlich durch die Bisamratte gefährdet (Böhmer et al. 2001), die sich die Muscheln in den nahrungsarmen Wintermonaten als Nahrungsquelle erschließen. So sind in der Our, einem deutsch-belgischen Grenzfluss, im Winter 2006 etwa die Hälfte des Bestands der vom Aussterben bedrohten Flussperlmuschel durch Bisamfrass vernichtet worden (siehe Gefährdungen der 'http://www.margaritifera.eu/de/2_5.php?nav_id=2_5'[Flussperlmuschel in der Our]).

Auswirkungen auf menschliche Gesundheit

Bisamratten können Zwischenwirt für den Fuchsbandwurm sein und damit den Infektionskreislauf dieses Parasiten in Gang halten (ALLGÖWER 2005). In Ausnahmefällen infizierten sich Bisamfänger, die ihre Beute abbalgten, mit Leptospirose und Tularämie (HEIDECKE & SEIDE 1989).

Wirtschaftliche Auswirkungen

Bisamratten können durch ihre Grabtätigkeit befestigte Ufer, Dämme und Deiche destabilisieren und ihre Funktionsfähigkeit gefährden. Landwirtschaftliche Maschinen und Weidetiere können im Uferbereich in die Unterhöhlungen durch Bisambauten einbrechen. In Niedersachsen rechnet man mit einem zusätzlichen Nährstoffeintrag durch die Grabtätigkeit der Bisamratten und einer damit verbundenen verstärkten Eutrophierung von Abzugsgräben bzw. der oberflächlichen Gewässer (Landwirtschaftskammer Niedersachsen 2008).

Anlässlich der Ausbreitung des Bisams wurde erstmals Schadenersatz nach dem Verursacherprinzip für eine ausgesetzte Tierart eingefordert. Seit Ende des ersten Weltkriegs bis zum Ende des 20. Jahrhunderts wurden für die Verfolgung und Bekämpfung der Bisamratte große Mittel eingesetzt. In Paris wurde die „Oranisation Europeenne pour la Lutte contre le Rat Musque“ eingerichtet, in Deutschland 1933 ein „Reichsbekämpfungsdienst“. Ab 1938 wurden die Tiere auf Grundlage der „Reichsverordnung zur Bekämpfung der Bisamratte“ bekämpft. Erst 1998 ging diese Aufgabe an die Länder über und wurde in NRW durch den Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer NRW übernommen. Im Jahr 2000 trat die entsprechende Regelung außer Kraft. Die offizielle Bekämpfung der Bisamratte durch die Landwirtschaftskammer wurde aufgegeben, da die Art als kein landwirtschaftlich relevanter Schädling mehr angesehen wurde. Dies wurde ergänzt durch die Einsicht, dass die Fangaktionen keinen dauerhaften, reduzierenden Einfluss auf die Populationen der Bisamratten hatten (Böhmer et al. 2001; KINZELBACH 2003). Die Bekämpfung ging damit an die Wasser- und Bodenverbände über. Mit den neuen Regelungen entfiel auch die Zahlung der Prämien pro abgelieferten Bisamrattenschwanz, ein Erlös aus den Fellen der gefangenen Tier war schon längst nicht mehr gegeben.