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Axishirsch (Axis axis)

Aktualisiert am: 05.03.2024
EU-Code:

Prävention

Der Axis-Hirsch fällt seit dem 02.08.2022 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Er darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden.

Bekämpfung

Jedes Vorkommen ist unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Entnahme bzw. Kontrolle getroffen werden können. Durch die Untere Naturschutzbehörde erfolgt die Weiterleitung über das LANUV an das Bundesamt für Naturschutz. Das Vorkommen wird von dort über das Bundesministerium für Umwelt der EU-Kommission gemeldet. Die geplanten Maßnahmen und deren Wirksamkeit sind ebenfalls jeweils über LANUV und Bundesamt für Naturschutz der EU-Kommission anzuzeigen. Als in Deutschland und Nordrhein-Westfalen bislang nicht etablierte Art zählt der Axis Hirsch zu den Unionsliste-Arten, für die nach Art. 17 eine Tilgung jedes neuen Vorkommens innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen hat. Die Tilgung sollte durch Abschuss oder Lebendfang mit Fallen durch erfolgen.