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(Procambarus virginalis)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

der Marmorkrebs fällt seit dem 02.08.2017 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Er darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden. Jedes Vorkommen ist der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Vernichtung bzw. Kontrolle getroffen werden können.

- keine Gartenteichabfälle im Freiland entsorgen

- keine Aquarientiere, Aquarienpflanzen oder auch nur Aquarienwasser in ein natürliches oder halbnatürliches Gewässer der freien Landschaft entsorgen

- Wassersportler: Übertragung von Pilzsporen durch alle Arten von Wassersportgerät (z. B. nasse Tauchausrüstung, Boote, Angeln, Reusen, etc!) vermeiden!

Bekämpfung

Der Marmorkrebs zählt zu den Arten, für die nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014, Managementmaßnahmen zur Bekämpfung oder Eindämmung durchzuführen sind.

Auf Grund der sehr hohen Vermehrungsrate und eher geringen Größe dieser Art ist eine Bekämpfung mit fischereilichen Mitteln wahrscheinlich schwierig. Genauere Erkenntnisse liegen hier noch nicht vor. Da in NRW bisher aber nur wenige Vorkommen in meist zumeist stadtnahen Teichen und Abgrabunsgewässern bekannt sind, sollte die Möglichkeit der Tilgung in jedem Einzelfall geprüft werden. In jedem Einzelfall sind Kosten, Nutzen und potentielle Schäden gegeneinander abzuwägen. Die durchgeführten Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse sind möglichst genau zu dokumentieren, um den Wissensstand zu vergrößern.

Maßnahmenblätter