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Schwarzkopfruderente (Oxyura jamaicensis)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Die Schwarzkopf-Ruderente fällt seit dem 02.08.2017 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Siedarf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden. In der Empfehlung Nr. 77 der Berner Konvention wird eine Ausrottung der Art außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes befürwortet. Jedes Vorkommen ist der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Vernichtung bzw. Kontrolle getroffen werden können.

Bestandsüberwachungen zur Früherkennung könnten im Rahmen der monatlichen Wasservogelzählungen durchgeführt werden.

Bekämpfung

Als nur sporadisch mit Einzeltieren in NRW auftretende, nicht etablierte Art zählt die Schwarzkopf-Ruderente zu den Unionsliste-Arten, für die nach Art. 14 der IAS-Verordnung 1143/2014 eine Früherkennung, nach Art. 16 eine unverzügliche Notifikation jedes neuen Vorkommens bei der EU-KOM und nach Art. 17 eine Tilgung jedes neuen Vorkommens innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen hat. Die Tilgung erfolgt in der Regel durch Abschuss. Sollte eine sofortige Beseitigung nicht angezeigt oder möglich sein, ist dies mit Begründung innerhalb der Frist von 2 Monaten der EU-Kommission anzuzeigen (Art. 18). Als Gründe für eine Ausnahme gemäß Art. 18 kommen in Frage: 1. die Entnahme ist technisch nicht machbar, 2. die Kosten sind außergewöhnlich hoch und stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen oder 3. die verfügbaren Beseitigungsmaßnahmen haben gravierende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder andere Arten. Folgt die EU-Kommission der angezeigten Entscheidung, müssen Maßnahmen zur Eindämmung und Minimierung der Schäden (Art. 19) getroffen werden. Im Falle der Ablehnung müssen unverzüglich Tilgungsmaßnahmen (Art. 17) getroffen werden.

Jedes Vorkommen der Schwarzkopf-Ruderente ist über das LANUV dem Bundesamt für Naturschutz zu melden und wird von dort der EU-Kommission notifiziert. Die Wirksamkeit der Beseitigung ist zu überwachen und ebenfalls über LANUV und Bundesamt für Naturschutz der EU-Kommission anzuzeigen.