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Sibirisches Streifenhörnchen (Tamias sibiricus)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Das Sibirische Streifenhörnchen fällt seit dem 03.08.2016 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Es darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden. Jedes Vorkommen ist der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Vernichtung bzw. Kontrolle getroffen werden können. Tiere in privater Haltung dürfen bis zum natürlichen Ableben gehalten werden, vorausgesetzt sie werden ausbruchssicher gehalten und die Fortpflanzung wird durch Einzeltierhaltung oder Sterilisation unterbunden. Tierhalter, die ihre Asiatischen Streifenhörnchen abgeben müssen, sollten sie nach Möglichkeit in die Obhut anderer privater Tierhalter oder einer Auffangstation geben. Zu diesem Zweck ist das Transportverbot aufgehoben.

- keine Fütterung gebietsfremder Hörnchen -Arten in der Natur

Bekämpfung

Als in Deutschland etablierte invasive Art zählt das Burunduk zu den Arten, für die nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014, Managementmaßnahmen zur Bekämpfung oder Eindämmung durchzuführen sind.

Im Falle eines erneuten Auftretens in der freien Natur ist eine Entnahme mittels Lebendfallen und nachfolgend Euthanasierung oder Sterilisation der männlichen Tiere und Freilassung angezeigt.

Maßnahmenblätter