Sie sind hier: Artenliste

Nilgans (Alopochen aegyptiacus)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Die Nilgans fällt seit dem 02.08.2017 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Sie darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, muss eine Überwachung (Art. 14) etabliert werden.

Da die Besiedlung der Nilgans in Nordrhein-Westfalen bereits weit fortgeschritten ist, ist die Gefahr, die vom Entkommen aus Gefangenschaftshaltungen ausgeht zu vernachlässigen. Angesichts der exponentiell steigenden Populationsgrößen ist ein negativer Einfluss etwa auf heimische Wasservogelarten nicht auszuschließen. Die Interaktionen der Nilgans mit heimischen Arten sollten deshalb eingehender wissenschaftlich untersucht werden.

Bekämpfung

Als weit verbreitete und etablierte invasive Art zählt die Nilgans zu den Arten, für die nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014, Managementmaßnahmen zur Eindämmung durchzuführen sind. Negative Auswirkungen auf Flora und Fauna sind derzeit in Deutschland und den Nachbarländern nicht nachgewiesen. Maßnahmen sollten sich daher auf die Kontrolle der Populationsgrößen beschränken.

Die Nilgans unterliegt dem Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen. Gemäß 'http://www.ljv-nrw.de/ljv/1.0/kk_templates/show.php?sel_metarubrik=1&sel_rubrik=10&sel_subrubrik=24&stop_rewrite'[Landesjagdzeitenverordnung ]NRW ist die Jagd auf Nilgänse vom 16.07. bis 31.01. gestattet. Abweichend davon gelten Schonzeiten vom 15. Oktober bis 31. Januar für folgende Gebiete:

a) Unterer Niederrhein

Schnittpunkt Bahnlinie (außer Betrieb) / Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland / Königreich der Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B 220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees / Stadt Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468, L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L 396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287 bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer Betrieb) über Kleve, Kranenburg bis Staatsgrenze;

b) Weseraue

Schnittpunkt B 61 / Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie, Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr, linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze.

Schonzeit herrscht in der Zeit von 15.10. bis 31.01. in den Vogelschutzgebieten Weseraue und Unterer Niederrhein. Nach 'https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=792&bes_id=3848&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det215687'[§ 24 des Landesjagdgesetztes ]kann die Obere Jagdbehörde in Einzelfällen „das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild im Interesse der Volksgesundheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht gestatten.“

Im Jagdjahr 2013/14 wurden laut Landesjagdstatistik 7048 Nilgänse in NRW erlegt.

'https://mediathek.naturschutzinformationen.nrw.de/mediathek/files/23/86/17/03/742f47441da580941b54b9bc32b34ca8115ff0f4.pdf'[Maßnahmenblatt]

Maßnahmenblätter