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Ballonwein (Cardiospermum grandiflorum)

Aktualisiert am: 21.03.2024
EU-Code:

Prävention

Es gibt in Deutschland bislang keine Vorkommen der Art. Der Ballonwein zählt zu den Arten, die seit dem 15.08.2019 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung fallen. Sie darf in der EU nicht eingeführt, ausgebracht, gehandelt oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden. Sinnvoll ist darüber hinaus eine allgemeine Sensibilisierung für die Art und ihre Auswirkungen in den betreffenden Sektoren.

Bekämpfung

Jedes Vorkommen in der freien Natur ist unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde und von dort über das LANUV, BfN und Bundesumweltministerium an die EU-Kommission zu melden, gleichzeitig sind Maßnahmen zur Entnahme bzw. Kontrolle zu treffen. Die geplanten Maßnahmen und deren Wirksamkeit sind ebenfalls jeweils über LANUV und Bundesamt für Naturschutz der EU-Kommission anzuzeigen.

Manuell kann [i]C. grandiflorum[/i] durch das Abschneiden an der Basis beseitigt werden. Nachdem die überirdische Biomasse abgestorben ist sollten die Wurzeln ausgegraben werden, sodass sie nicht wieder austreiben können. Die Langlebigkeit der Samenbank kann hierbei ein Problem darstellen, da durch die Beseitigung mehr Licht an den Boden gelangen kann und so die Keimung noch vorhandener Samen gefördert wird. ([author]Chapman et al. 2017[/author]). Die Maßnahme muss daher her regelmäßig wiederholt werden, bis sich die Samenbank erschöpft hat. Eine weitere mögliche Maßnahme ist das Abflammen ([author]Nehring & Skowronek 2023[/author]).

Maßnahmenblätter