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Japanisches Stiltgras (Microstegium vimineum)

Aktualisiert am: 27.02.2024
EU-Code:

Prävention

Das Japanisches Stelzgras fällt seit dem 03.08.2016 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Sie darf in der EU nicht eingeführt, ausgebracht, gehandelt oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden.

Maschinen, die mit Populationen der Pflanze in Berührung gekommen sind, sollten bei der Einfuhr dekontaminiert werden. Der Eintrittspfad über gebrauchte Maschinen, Erde von importierten Ballenpflanzen im Gartenhandel und von Vogelfutter aus entsprechenden Herkunftsländern ist bei Einfuhrkontrollen mittels Stichpunktkontrollen in den Blick zu nehmen. Sinnvoll ist außerdem eine allgemeine Sensibilisierung für die Art und ihre Auswirkungen in den betreffenden Sektoren ([author]EPPO 2015[/author]).

Bekämpfung

Jedes Vorkommen ist der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Entnahme bzw. Kontrolle getroffen werden können. Ankunft, Sofortmaßnahmen und nach Durchführung auch das Ergebnis der Maßnahmen sind von den unteren Naturschutzbehörden an die EU zu notifizieren. Als in Deutschland und NRW bislang nicht etablierte und nicht auftretende Art zählt die Japanische Stelzengras zu den Unionsliste-Arten, für die nach Art. 17 eine Tilgung jedes neuen Vorkommens anzustreben ist.

Kleinere Mengen der Pflanze lassen sich aufgrund der flachen Wurzelsystems leicht von Hand ausreißen. Dies sollte im Spätsommer vorgenommen werden, bevor die Samen heranreifen. Bei vorangeschrittenem Wachstum und Etablierung der Art, kann chemische Bekämpfung mit verschiedenen Herbiziden eingesetzt werden ([author]Hubbard 2023[/author]).

Maßnahmenblätter