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Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Das Drüsige Springkraut wird seit dem 02.08.2017 von der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung erfasst. Sie darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Es müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Kontrollen bei der Wareneinfuhr (Art. 15) etabliert werden.

Bekämpfung

Als weit verbreitete und etablierte invasive Art zählt das Drüsige Springkraut zu den Arten, für die nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014, Managementmaßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung durchzuführen sind.

Bekämpfungsmaßnahmen können zeitaufwändig und kostspielig sein, weswegen in jedem Einzelfall eine Kosten-Nutzen-Abwägung getroffen werden sollte. Bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen an einem Vorkommen durchgeführt werden sollen, ist außerdem immer abzuwägen, inwieweit die negativen Folgen der Maßnahme den entstehenden Nutzen übersteigen. Angesichts der großen Verbreitung ist eine vollständige Entnahme aus der Natur nicht mehr möglich. Mit Priorität sollten Vorkommen gemanagt werden, mit dem Ziel eine in Ausbreitung in bisher unbesiedelte Bereiche zu verhindern.

Im Vergleich zu verschiedenen ausdauernden neophytischen Arten wie z.B. den ostasiatischen Staudenknöterich-Arten oder den Goldruten-Arten lässt sich das Drüsige Springkraut im Prinzip relaitv leicht an Ort und Stelle entfernen. Für einen nachhaltigen Erfolg sind aber verschiedene Dinge zu beachten, die sich auf die Vermeidung der Samenproduktion und eine Neuzufuhr der Samen beziehen.

Bei Bekämpfungsmaßnahmen ist generell festzustellen, dass der Zeitpunkt der Bekämpfung von größerer Bedeutung ist als die Art der Maßnahme. So sollten Maßnahmen möglichst kurz vor bzw. zu Beginn der Blütezeit (etwa Ende Juli/Anfang August) durchgeführt werden, da ab diesem Zeitpunkt keine oder nur wenige neue Pflanzen neu keimen. Die Maßnahmen müssen aber beendet sein, bevor Früchte ausgebildet werden.

Ist das Gelände befahrbar wie (z. B. in Auenbereichen), ist die Bearbeitung mit einem Mulchgerät zu empfehlen, da dies die besten Ergebnisse bringen kann. Durch das starke Zerkleinern der Pflanzenstücke ist das Springkraut nicht in der Lage, aus Sprossstücken wieder auszutreiben. Die Keimung neuer Pflanzen wird durch die dichte Bodenauflage unterdrückt, während sie von ausdauernden Arten durchwachsen werden kann. Pflanzen im Bereich von Hindernissen (z. B. Bäumen) müssen dabei manuell entfernt werden. Da es sich bei Auen um eutrophe Standorte handelt, ist auch das Verbleiben der Pflanzenmasse vor Ort unproblematisch. In Bereichen, in denen einer Eutrophierung entgegen gearbeitet werden soll, oder auf unwegsamen Gelände (z. B. an Flussufern), sollte mit einem Freischneider gemäht. Beim Mähen ist es wichtig, möglichst gründlich und tief zu mähen, um ein Austreiben aus der Sprossbasis zu unterbinden. Auch manuelles Ausreißen der Pflanzen zum richtigen Zeitpunkt ist aufgrund des flachen Wurzelsystems möglich und kann bei Neuansiedlungen erfolgreich sein. Auch hier sollten die Pflanzen aus dem Gelände entfernt werden, da sie sonst mit den Wurzeln wieder anwachsen können.

Nach allen Bekämpfungsmaßnahmen sind sowohl im selben als auch im Nachfolgejahr Nachkontrollen erforderlich, da auch einzelne übersehene oder später gekeimte Pflanzen aufgrund ihrer hohen produzierten Samenzahl neue Bestände gründen können. Abgeknickte Pflanzenstängel oder nach Mahd stehengebliebene Stängelbasen sind in der Lage, sich zu bewurzeln und weiterzuwachsen. In Fluss- und Bachsystemen müssen Maßnahmen im oberen Teil des Systems begonnen werden. Grundsätzlich sind die bestehenden Auflagen der Gewässerpflege zu beachten.

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