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Kettennatter (Lampropeltis getula)

Aktualisiert am: 04.04.2024
EU-Code:

Prävention

Die Kettennatter wird seit dem 02.08.2022 von der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1203 als invasive Art unionsweiter Bedeutung erfasst und darf nicht in die EU eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Ausnahmen zur Forschung und Haltung sind genehmigungspflichtig (Art. 8). Es handelt sich um eine Art in einer frühen Phase der Invasion, sodass jedes Vorkommen in der freien Natur unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde zu melden (Art. 16) und zu beseitigen ist (Art. 17). Gemäß Übergangsbestimmungen für nicht gewerbliche Besitzer (Art. 31) dürfen private Halter ihre Tiere bis zum natürlichen Ableben behalten, vorausgesetzt sie weisen die ausbruchssichere Haltung nach und es findet keine Zucht oder Vermehrung statt. Für die kommerzielle Haltung gilt die zweijährige Übergangsfrist bis zum 1.8.2024 (Art. 32).

Die Durchführungsverordnung bezieht ebenso auf alle Unterarten (californiae, floridana, getula, goini, holbrooki, nigra, splendida, sticticeps) und alle Hybride innerhalb der Sippe Lamprogeltis getula. Lampropeltis getula goini, meansi und catalinensis werden als Synonyme der genannten Arten betrachtet.

Wichtigste Präventionsmaßnahmen sind die Überwachung der Wareneinfuhr und die Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Terraristik.

Bekämpfung

Auf den kanarischen Inseln wird die Kettennatter bekämpft. Während Fallen mit Köder aufgrund einer zu geringen Populationsdichte erfolglos blieben, haben sich künstliche Verstecke bewährt, da so die Schlangen einfach gefunden werden konnten. Insgesamt ist das Fangen per Hand nach vorheriger Sichtung die effektivste Methode, aber aufgrund des Aktivitätszeitraum der Art nur während der Frühjahrsmonate gut möglich. Tests mit ausgebildeten Spürhunden waren erfolgreich, sodass auch Individuen entdeckt werden können, die sich eingegraben haben ([author]Cabrera-Pérez et al.[/author] 2012).