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Finlayson-Hörnchen (Callosciurus finlaysonii)

Aktualisiert am: 04.04.2024
EU-Code:

Prävention

Callosciurus finlaysonii fällt gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission seit dem 02.08.2022 unter die prioritären invasiven Arten unionsweiter Bedeutung. Nach Verordnung (EU) 1143/2014 dürfen lebende Exemplare der Art in die EU nicht eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Jedes Vorkommen ist unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Zudem ist eine Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung um die Gefahren und Schäden an der Biodiversität und in der Forstwirtschaft eine weitere Präventionsmaßnahme.

Bekämpfung

Jedes Vorkommen ist unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Entnahme bzw. Kontrolle getroffen werden können. Durch die Untere Naturschutzbehörde erfolgt die Notifizierung der verifizierten Meldung über das LANUV, das Bundesamt für Naturschutz und das Bundesumweltministerium an die EU-Kommission. Die geplanten Maßnahmen und nach Abschluss derselben deren Wirksamkeit sind auf demselben Dienstweg der EU-Kommission anzuzeigen. Als in Deutschland und Nordrhein-Westfalen bislang nicht etablierte Art zählt das Finlayson-Hörnchen zu den Unionsliste-Arten, für die nach Art. 17 der EU-Verordnung 1143/2014 Sofortmaßnahmen zur Tilgung jedes neuen Vorkommens innerhalb von 3 Monaten durchzuführen bzw. zu prüfen sind. Die Tilgung sollte durch Lebendfang mit Fallen oder durch Abschuss erfolgen ([author]Nehring & Skowronek [/author]2023).