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Viril-Flusskrebs (Faxonius virilis)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Mit Verordnung (EU) 1143/2014 und Durchführungsverordnung 1141/2016 fällt der Ochsenfrosch unter die Überwachungs- (Artikel 14, 15) und Managementpflicht (Artikel 19). Zur Vermeidung konkurrierender Einfuhrregelungen wurde er mit Rechtsakt vom 10.11.2016 aus Anhang B der EU-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) 338/97) gestrichen. Als invasive gebietsfremde Art unionsweiter Bedeutung unterliegt der Ochsenfrosch dem Einfuhrverbot, Handelsverbot, Verbot der Gefangenschaftshaltung und Transportverbot (Art. 7). Nicht kommerzielle, private Tierhalter dürfen ihre Tiere bis zum natürlichen Ableben in ihrer Obhut behalten, müssen sie allerdings ausbruchssicher halten und eine Fortpflanzung verhindern. Für die institutionellen und kommerziellen Tierhalter gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Private Tierhalter, die ihre Terrarientiere abgeben müssen, sollten sie in die Obhut von Auffangstationen oder Zoos abgeben. Keinesfalls dürfen die Tiere in der Natur ausgesetzt werden. Jedes Vorkommen ist der unteren Naturschutzbehörde zu melden.

Bekämpfung

Lebendfang mit Krebstellern oder Reusen sowie durch Absammeln, Einbau von Öko-Sperren in Kanälen (Nehring & Skowronek, 2017).