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Chinesischer Muntjak (Muntiacus reevesi)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Der Chinesische Muntjak fällt seit dem 03.08.2016 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Er darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden.

Bekämpfung

Jedes Vorkommen ist unverzüglich der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Entnahme bzw. Kontrolle getroffen werden können. Durch die Untere Naturschutzbehörde erfolgt die Weiterleitung über das LANUV an das Bundesamt für Naturschutz und das Vorkommen wird von dort über das Bundesministerium für Umwelt der EU-Kommission notifiziert. Die geplanten Maßnahmen und deren Wirksamkeit sind ebenfalls jeweils über LANUV und Bundesamt für Naturschutz der EU-Kommission anzuzeigen. Als in Deutschland bislang nicht etablierte und in Nordrhein-Westfalen bisher nicht auftretende Art zählt der Chinesische Muntjak zu den Unionsliste-Arten, für die nach Art. 17 eine Tilgung jedes neuen Vorkommens innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen hat. Die Tilgung sollte durch Lebendfang oder durch Abschuss erfolgen. Sollte eine sofortige Beseitigung nicht angezeigt oder möglich sein, ist dies mit Begründung innerhalb einer Frist von 2 Monaten der EU-Kommission anzuzeigen (Art. 18). Als Gründe für eine Ausnahme gemäß Art. 18 kommen in Frage: 1. die Entnahme ist technisch nicht machbar, 2. die Kosten sind außergewöhnlich hoch und stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen oder 3. die verfügbaren Beseitigungsmaßnahmen haben gravierende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder andere Arten. Folgt die EU-Kommission der angezeigten Entscheidung, müssen Maßnahmen zur Eindämmung und Minimierung der Schäden (Art. 19) getroffen werden. Im Falle der Ablehnung müssen unverzüglich Tilgungsmaßnahmen (Art. 17) umgesetzt werden.

Die Muntjaks wurden zwar als Jagdwild eingeführt, zählen aber nach Jagdrecht in NRW nicht zu den jagdbaren Arten. Eine Entnahme ist aber ausdrücklich erwünscht und sollte auf Antrag der zuständigen Behörden schnell gestattet werden. In Schlewig-Holstein konnten Muntjaks außerdem tierschutzgerecht mit mobilen Knotengitternetzzäunen gefangen werden, eine Methode die erfolgreich von Nicht-Jägern im siedlungsnahen Raum angewendet wurde (Schulz & Borkenhagen 2021).