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Kleiner Mungo (Herpestes javanicus)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Mit Verordnung (EU) 1143/2014 und Durchführungsverordnung 1141/2016 fällt der Kleine Mungo unter die Überwachungs- (Artikel 14, 15) und Managementpflicht (Artikel 19). Zur Vermeidung konkurrierender Einfuhrregelungen wurde er mit Rechtsakt vom 10.11.2016 aus Anhang B der EU-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) 338/97) gestrichen. Als invasive gebietsfremde Art unionsweiter Bedeutung unterliegt der Ochsenfrosch dem Einfuhrverbot, Handelsverbot, Verbot der Gefangenschaftshaltung und Transportverbot (Art. 7). Nicht kommerzielle, private Tierhalter dürfen ihre Tiere bis zum natürlichen Ableben in ihrer Obhut behalten, müssen sie allerdings ausbruchssicher halten und eine Fortpflanzung verhindern. Für die institutionellen und kommerziellen Tierhalter gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Private Tierhalter, die ihre Terrarientiere abgeben müssen, sollten sie in die Obhut von Auffangstationen oder Zoos abgeben. Keinesfalls dürfen die Tiere in der Natur ausgesetzt werden. Da sich der Kleine Mungo bislang nur auf Inseln ausgebreitet hat, ist die weitere Ausbreitung ohne menschliche Unterstützung kaum denkbar. Jedes Vorkommen ist der unteren Naturschutzbehörde zu melden.

Bekämpfung

Lebendfang mit Fallen, Abschuss (Nehring & Skowronek, 2017)

Bislang wurden in Einschleppungsgebieten hauptsächlich Fallen eingesetzt, um den Kleinen Mungo aus den Nistgebieten bodenbrütender Vögel zu entfernen. Das Fangen der Mungos scheint aber von begrenztem Nutzen zu sein, da in die leergefangenen Gebieten rasch neue Mungos einwandern. Obendrein sind die Maßnahmen sehr teuer, da die Überwachung der Fallen sehr arbeitsintensiv ist (Hays & Conant, 2007).

1988 wurde erstmals das Rodentizid Diphacinon eingesetzt, ein Mittel, das die Tiere durch innere Blutungen töten sollte. Es erwies sich als sehr wirksam gegen Mungos, aber seine Verwendung ist bislang immer noch hauptsächlich experimentell (Keith, et al., 1990).