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Grüne Cabomba, Karolina-Haarnixe (Cabomba caroliniana)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Die Karolina-Haarnixe wird von der 'http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R1143&from=EN'[Verordnung (EU) 1143/2014] als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung erfasst. Sie darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Es müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Kontrollen bei der Wareneinfuhr (Art. 15) etabliert werden. Neue Vorkommen sind der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, damit rechtzeitig Maßnahmen zur Vernichtung bzw. Kontrolle getroffen werden können.

Bekämpfung

Als nur sporadisch in Deutschland auftretende, nicht etablierte Art zählt die Karolina-Haarnixe zu den Unionsliste-Arten, für die nach den Artikeln 14 und 15 der IAS-VO 1143/2014 eine Früherkennung und nach Art. 17 eine rasche Tilgung erfolgen soll.

Jedes neue Vorkommen ist der EU-Kommission über das LANUV und das Bundesamt für Naturschutz unverzüglich anzuzeigen (Früherkennung gemäß Art. 16 EU-VO 1143/2014) und möglichst rasch zu entnehmen (Art. 17). Die geplanten Beseitungsmaßnahmen sind der EU-KOM innerhalb der Frist von 3 Monaten nach der Früherkennung anzuzeigen. Sollte eine Beseitigung nicht sinnvoll oder möglich sein, ist dies der EU-KOM innerhalb der Frist von 2 Monaten mitzuteilen (Art. 18). Als Gründe für eine Aussetzung der Beseitigung kommen gemäß Art. 18, Abs. 1 in Frage: a) die Entnahme ist technisch nicht machbar, b) die Kosten sind außergewöhnlich hoch und stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen oder c) die verfügbaren Beseitigungsmaßnahmen haben gravierende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder andere Nichtzielarten. Folgt die EU-KOM der Begründung dieser Abwägung, sind Maßnahmen gemäß Art. 19 zur Eindämmung und Minimierung der Schäden zu treffen. Hält die EU-KOM dagegen die Bedingungen gemäß Art. 18 für nicht erfüllt, müssen dennoch Maßnahmen zur Beseitigung gemäß Art. 17 durchgeführt werden.

Es liegen Erfahrungen mit mechanischen Bekämpfungsmethoden (Ausreißen, Abdeckung mit Geotextilien und Mahd) vor. Aufgrund des großen Wurzelsystems der Art und der extremen Brüchigkeit sind die Verfahren jedoch nur bedingt erfolgreich. Als neuartiges Verfahren wäre der Einsatz des Hydro-Venturi-Verfahrens auf die Wirksamkeit zu testen. Bei diesem Verfahren werden die Wurzeln mittels Wasserstrahl freigespült und die aufschwimmenden Pflanzen abgesammelt. Das Verfahren wurde in einem Flachsee in den Niederlanden bereits erfolgreich gegen Cabomba caroliniana eingesetzt. In kleinen Gewässern kommt gff. eine Entnahme nach Ablassen bzw. Abpumpen des Wasserkörpers in Frage.

In einigen Ländern werden verschiedene Herbizide erfolgreich zur Bestandsregulierung und Ausrottung eingesetzt, deren Einsatz in Deutschland aber gesetzlich untersagt ist. Biologische Kontrollverfahren sind bislang nicht bekannt.