Schmuckschildkröten fallen seit dem 03.08.2016 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Arten unionsweiter Bedeutung.Sie dürfen in der EU nicht eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden. Tiere in privater Haltung dürfen bis zum natürlichen Ableben gehalten werden, vorausgesetzt sie werden ausbruchssicher gehalten und eine Fortpflanzung/Nachzucht unterbleibt. Tierhalter, die ihre Schmuckschlidkröten abgeben müssen, sollten sie nach Möglichkeit in die Obhut anderer privater Tierhalter, einer Auffangstation oder als Futtertiere an Zoos geben. Zu diesem Zweck ist das Transportverbot aufgehoben.
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kein Aussetzen von Schmuckschildkröten oder anderer Haustiere in die Natur!
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Verbesserung des Wissensstands über das Überleben ausgesetzter Schmuckschildkröten in der Natur