Der Blaubandbärbling fällt seit dem 02.08.2017 unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 1143/2014 als prioritäre invasive Art unionsweiter Bedeutung. Er darf in der EU nicht eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Um Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern, müssen ein Überwachungssystem (Art. 14) und amtliche Wareneinfuhrkontrollen (Art. 15) etabliert werden.
Wegen des hohen ökologischen Ausbreitungspotentials sollte eine Weiterverbreitung dieser Art in neue Gewässer unbedingt vermieden werden. Bei Besatzmaßnahmen sollte das Transportwasser auf mögliche „blinde Passagiere“ kontrolliert werden.