Als weit verbreitete und etablierte invasive Art zählt die Nutria zu den Arten, für die nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014, Managementmaßnahmen zur Bekämpfung oder Eindämmung durchzuführen sind. Eine Bekämpfung durch Abschuss oder Fallenfang ist aus Artenschutzsicht im Einzelfall sinnvoll, z. B. lokal zum Schutz besonders gefährdeter Großmuschelarten, Wasserpflanzen- und Röhrichtbestände.
An Gewässern mit Nutzungen wird die Nutria aus wirtschaftlichen Gründen bekämpft. Die Art unterliegt in Nordrhein-Westfalen nicht dem Jagdrecht, kann aber gemäß Erlass des MUNLV vom 15.10.2008, Az.: 74.10.00.01 auch ohne polizeiliche Sondergenehmigung nach §13 Abs. 6 Waffengesetz von Jagdscheininhaber(inne)n geschossen werden. Die Bekämpfung erfolgt meist durch Wasserunterhaltungsbehörden zum Schutz von Uferbefestigungen und Infrastrukturanlagen. In Biberschutzzonen sind Totschlagfallen verboten. Wegen der Verwechselungsgefahr mit dem Biber dürfen Nutria nur an Land geschossen werden.
Die Nutria wird wie der Bisam mit Fallen gejagt. Das LANUV empiehlt die Verwendung von Lebendfallen mit einem elektronischen Meldesystem. Gefangene Tiere sind möglichst unverzüglich nach der Meldung zu entnehmen.
Maßnahmenblatt