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Amerikanisches Grauhörnchen (Sciurus carolinensis)

Aktualisiert am: 27.03.2023
EU-Code:

Prävention

Das Grauhörnchen fällt gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 unter die prioritären invasiven Arten unionsweiter Bedeutung. Es darf in die EU nicht eingeführt, gehandelt, in Gefangenschaft gehalten oder transportiert werden (Art. 7). Jedes Vorkommen ist unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde zu melden. Monitoring potentieller Vorkommen mittels beköderter Leimröhren zur Haargewinnung zwecks Präsenznachweis.

Bekämpfung

Lebendfang mit Fallen (Nehring & Skowronek, 2017). Nachdem in den irischen Midlands das Grauhörnchen mit dem Anwachsen einer Baummarderpopulation stark zurückging und sich das heimische Eichhörnchen wieder erholte und ausbreitete (Sheehy 2014), wurden auf den britischen Inseln Baummarder ausgesetzt, um das Grauhörnchen zu bekämpfen (Bamber, et al., 2020, Twining et al. 2021). In Irland, Schottland und Nordengland war das erfolgreich, in den gering bewaldeten und urbanen Regionen Südenglands und Wales´ bleiben die Grauhörnchen aber präsent, weil diese vom Baummarder gemieden werden (Twining et al. 2021). Durch eine mögliche Anpassung an das Jagdverhalten des Baummarders bleiben die Grauhörnchen zumindest potentiell eine Gefahr für das Eichhörnchen.