Neobiota
Sie sind hier: Startseite Neobiota > Einleitung

Gesetzliche Grundlagen

Mit der Konvention zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt (Rio de Janeiro1992) haben sich die Unterzeichnerstaaten verpflichtet " ... soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung gebietsfremder Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern, und diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen."

Nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 41, Abs. 2) und Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 61 Abs. 3) unterliegt das Ausbringen gebietsfremder Arten dem Genehmigungsvorbehalt, das heißt die gezielte Ausbringung einer gebietsfremden Art bedarf der Genehmigung durch die Höhere Landschaftsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt (...) oder eine Gefährdung (...) wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Davon ausgenommen sind allerdings die meisten Ausbringungen, die im Rahmen von Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz, Jagd und Fischerei stattfinden. Da im Gesetz als gebietsfremd aber nur Arten definiert sind, die in freier Natur nicht oder mindestens seit 100 Jahren nicht mehr vorkommen (§ 7 BNatG, Abs. 9), dürfen die meisten Neobiota und invasiven Arten ohne Genehmigung ausgebracht werden.

Das Bundesnaturschutzgesetzt vom 10.07.2009 enthält seit dem 01.03.2010 weitergehende und unmittelbar geltende Regelungen zum Schutz vor invasiven Arten. Unverändert ist der Genehmigungsvorbehalt über das Ausbringen gebietsfremder Arten in freier Natur geblieben. Dieser Passus ( § 40, Abs. 4) war und ist aus verschiedenen Gründen nicht besonders wirkungsvoll, insbesondere weil er die wichtigsten Verursachergruppen (Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Jagd und Fischerei) von der Genehmigungspflicht ausnimmt. Im übrigen ist diese Regelung weitgehend unbekannt und unbeachtet geblieben. Ungenehmigte Ausbringungen unterliegen nicht der persönlichen Haftung und werden deswegen auch nicht auf dem Klageweg verfolgt.

Neu ist eine allgemeine Handlungsaufforderung, der Gefährdung von Ökosystemen durch invasive Arten entgegenzuwirken (§ 40 Abs. 1). Die Handlungsaufforderung wird in den beiden folgenden Absätzen konkretisiert: Arten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es sich um invasive Arten handelt, sind zu beobachten (§ 40 Abs. 2 neu).

Neu auftretende invasive Arten sind durch unverzügliche Maßnahmen der zuständigen Bundes- oder Länderbehörden zu beseitigen beziehungsweise deren Ausbreitung ist zu verhindern. In diesem Absatz zeigt sich die auf Prävention ausgerichtete Intention des neuen Gesetzes. Bereits verbreitete invasive Arten sind zu bekämpfen, insoweit als Erfolg und Aufwand in angemessenem Verhältnis zueinander stehen (§ 40 Abs. 3). Das Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bekämpfung etablierter und verbreiteter Neobiota einen hohen materiellen Aufwand erfordert, dabei aber häufig keinen nachhaltigen Erfolg zeigt.

Neu ist auch, daß die Landschaftsbehörde anordnen kann, daß ungenehmigt ausbreitende oder entkommene Pflanzen und Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist (§ 40, Abs. 6).

Die nicht invasiven Neobiota sind in puncto Artenschutz weiterhin den heimischen Arten vor dem Gesetz gleichgestellt: ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Einwanderung unterliegen alle wild lebenden Pflanzen und Tiere den allgemeinen Artenschutzbestimmungen (§ 39 BNatG, Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7, Abs. 2, Ziffer 7 BNatG), das heißt, sie dürfen nicht mutwillig gestört bzw. ohne vernünftigen Grund gefangen, entnommen oder verletzt werden. Auch stehen und standen Neobiota stets auf der Agenda des Naturschutzes. Beispielsweise enthält die Rote Liste der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen Nordrhein-Westfalens von 1999 auch 26 gefährdete bzw. vom Aussterben bedrohte Neophyten.

LANUV NRW 2010 nach oben